Wichtig für Vermieter von Wohnungen
Laut Elektrotechnikverordnung ETV 2002/A2 §7a ist bei Vermietung einer Wohnung gemäß §2 Abs. 1 MRG, BGBL. Nr. 520/1981 igF sicherzustellen, dass die elektrische Anlage der Wohnungen den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht; bei Anlagen, die über keinen Zusatzschutz verfügen, ist, unbeschadet des vorhandenen Anlagenzustandes, der Schutz von Personen durch den Einbau mindestens eines FI-Schutzschalter mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30mA, unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen, sicherzustellen. Liegt hierfür keine geeignete Dokumentation vor, so kann der Mieter bzw. die Mieterin der Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage diesen Anforderungen entspricht.